Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
Vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch, wenn die in den Vertragsgegenstand eingebauten oder mit ihm verbundenen Zubehör- und Ersatzteile mit- einander verbunden werden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden. In diesen Fällen wird L.E.S. Thomas Griem Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Eigentum an gelieferten Gegenständen zu verschaffen und eine Abschlagszahlung für die Lieferung der übereigneten Gegenstände zu verlangen.
Die Leistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, sobald ihm deren Vollzug angezeigt worden ist oder eine im Einzelfall vertraglich vorgesehene Erprobung eines Vertragsgegenstands stattgefunden hat. Erfolgt keine Anzeige, so gilt die Abnahme mit der Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes als erfolgt. Nimmt der Auftraggeber die Leistungen aus Gründen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab, Meldung der Abnahmebereitschaft, so gelten die Leistungen als abgenommen. Beginn der Gewährleistung ist die Übergabe und Einweisung des Bedienpersonals.
Der Auftraggeber hat festgestellte Mängel unverzüglich anzuzeigen. Stellt sich heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei den ursprünglichen Leistungen vorlag, so scheiden Mängelansprüche des Auftraggebers aus. Der dadurch entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Mängelansprüche des Auftraggebers für normalen Verschleiß, für Mängel, deren Behebung vom Auftraggeber nicht in Auftrag gegeben worden sind oder die durch unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Auftraggeber oder Dritte entstanden sind, sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch Mängelansprüche bei Schäden infolge höherer Gewalt, Verschmutzung sowie Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische und atmosphärische Belastungen/Einflüsse. Mängel der Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers zunächst innerhalb angemessener Frist unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen (Nacherfüllung). Ersetzte Teile gehen dabei in das Eigentum des Auftragnehmers über. Misslingt die Nacherfüllung, wird sie nicht in angemessener Frist erbracht, wird sie verweigert oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt binnen zwölf Monaten. Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung zur Haftung nicht zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn, Gegenstand des Vertrages ist ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Auftragnehmers zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers zählt.
Rechnungen können nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Auftraggeber nicht mehr beanstandet werden. Eine Beanstandung hat schriftlich zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Abschlagszahlungen i. H. v. 80% des Wertes der jeweils erbrachten Serviceleistungen in Rechnung zu stellen. Jede Rechnung ist sofort nach Zugang beim Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto, oder innerhalb 14 Tagen rein Netto zu bezahlen. Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat der Auftraggeber Verzugszinsen i. H. v. 9% über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen und eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung sowie, falls er Unternehmer ist, zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur dann berechtigt, wenn der vom Auftraggeber geltend gemachte Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Auftragnehmer nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftragnehmer abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die für die Leistungen erforderlichen Maßnahmen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren sind und/oder über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers im nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, wie insbesondere Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug bezüglich Forderungen vom Auftragnehmer, Zahlungseinstellung, überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Protest eines vom Auftraggeber einzulösenden Schecks oder Wechsels oder Insolvenzanträge.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Forderung gegen den Auftragnehmer unbestritten ist, das Bestehen dieser Forderung in einem Rechtsstreit festgestellt wurde oder ein solcher Rechtsstreit entscheidungsreif ist.
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, ist das Gericht Berlin zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, im Falle von Lücken diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vernünftiger Weise vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit von vornherein bedacht.